• BGB gilt für "normale Bürger" und HGB gilt im kommerzielen B2B Bereich, die Gesetze zu gleichen Themen unterscheiden sich dort teils deutlich.

    Yo deswegen wird es auch als Grundlage benutzt wenn B2B Konflikte verhandelt werden, weil das ja um etwas ganz anderes geht(Verständnisquote DEINER Aussage)! Wie ich schon erwähnte um ASP-Urteil wird nach BGB festgestellt das Software immer juristisch nach BGB als bewegliche Sache angesehen und somit die Urheberechte im Bereich der Regelung des "Weiterverkaufs" nicht mehr Bestand haben, da der Gesetzgeber, das so nicht gewollt hat das der Urheber nachdem er das einmal verkauft, und somit seine Wertschöpfung" erzielt hat, weiterhin über den Verkauf der beweglichen Sache bestimmt.

    Bei usedSoft vs. Oracle wurde die als Grundlage für EU-weite Rechtsprechung übernommen, wobei Lex specialis explizit erwähnt wurde als potentielle vorrangige Betrachtung dieser Rechtsprechung. D h. der BGH hat in seiner Rechtsprechung festgestellt das immer und überall gilt, der EuGh, hat sich auf die Rechtsprechung des BGH berufen und seiner zusätzlichen Rechtsprechung eingeräumt das es die Möglichkeit gibt das dieser Teil, der vom EuGH, durch andere Gesetzte nicht zum tragen kommen könnte.

    Die Wesensart der Streitparteien (natürliche Wesen oder juristische Wesen) spielt da keine Rolle.

    Ansonsten kann ich jetzt den ganzen Text aus dem zitierten Link kopieren oder einfach noch mal darauf verweisen, dass der BGH mehrfach festgestellt hat, dass Software eine Sache nach §90 BGB ist

    Yo DAS sage ich die ganze Zeit auch!


    woraus automatisch die Pflicht entsteht dass das Eigentum bei einem Kauf übertragen wird nach § 929 BGB

    das steht da eben NICHT!


    Zitat

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

    § 929 Einigung und Übergabe
    Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.


    • bewegliche Sache CHECK!
    • Übergabe CHECK!
    • Einigung über Übergang des Eigentums FAIL!

    Ergo findet KEIN Eigentumswechsel statt,


    Leider ist der Text nicht kopierbar.

    Let me fix that for You:


    Hier lässt der Text es so aussehen als ob er das Urteil von usedSoft vs Oracle zitieren würde, ist nur etwas blöde das sich dieser Abschnitt noch einigermaßen Wort nahe Passage finden lässt im kompletten Urteil. Es handelt sich anscheinend um eine Interpretation des ganz und dazu noch starke Simplifizierung.


    Zitat

    so verkauft er diese Kopie an den Kunden und erschöpft damit sein ausschließliches Verbreitungsrecht

    Das finde ich so sinngemäß im Urteil!


    Zitat

    Durch ein solches Geschäft wird nämlich das Eigentum an dieser Kopie übertragen

    Das wird eben NICHT im Urteil gesagt!


    Zitat

    selbst wenn der Lizenzvertrag eine spätere Veräußerung untersagt, dem Weiterverkauf dieser Kopie nicht mehr widersetzen

    Das steht auch so sinngemäß im Urteil!


    Und da kann ich eine Herleitung des Eigentumswechsel, aus weil es eine Sache ist, nun mal nicht sehen!


    Was Steam oder sonstige in ihre AGBs oder Lizenzbestimmungen schreiben ist komplett irrelevant, wenn sie sich nicht an deutsche Gesetze halten.

    Korrekt

    wenn du durch den "kaufen" Button eine Software kaufst, wirst du trotzdem Eigentümer, da beim Kauf einer Sache das Eigentum übertragen werden muss, siehe oben genannten $929.

    Erstens WENN! Du kaufts eben keine Software du mietest sie nur.

    Zweitens Oh realy auf BGB §929 und diesen noch nicht mal gelesen und verstanden haben? Welche Einigung hat den Steam gegeben, wenn sie nie einen Eigentumswechsel quasi ausschließen wo war die beim "Kauf"?


    Siehe zu dem Thema das Urteil Verbraucherzentrale gegen Valve. Die gekauften Spiele sind dein Eigentum

    Ja habe ich mir angesehen und es geht WIEDER auf das Urteil usedSoft vs Oracle zurück das WIEDER auf das ASP-Urteil aufbaut.

    und es geht erneut um den reinen Weiterverkauf der beweglichen Sache, nicht um den Eigentumswechsel der "beweglichen Sache".


    Wie oben schon geschrieben du leitest aus das Software als beweglich Sache im juristischen Sinne eingestuft wird und somit ein Bestimmungsrecht über den Weiterkauf nachdem Erstverkauf erlischt, einen Eigentumsübergang hervor - das kann ich da nicht sehen. Dieser wird gar NICHT erwähnt, der §929 des BGB widerspricht dem sogar explizit!

  • Ist das eine Art Musical ? :roll:

    (Rote Musik Passage)

    Irgendwie kann ich da nicht "zurückspielen" :traurig:


    Interessant wie viel Energie sie auf dem Kopftuch und den Schneefall darauf verwendet haben, dann aber diese leuchtenden Würfelzucker Pixel als Effekt verwendet werden. :gruebel:

    Sieht echt interessant aus, aber dieses maximal Entfärbte mag ich nicht wirklich. :traurig:


    Was sie nicht so alles in ihrem Gewand mit sich trägt ... Spritzen mit aufgeschraubter Nadel ... ;)

  • Haha, es geht um eine Nonne die ausgerechnet mit Hilfe des Teufels das Spiel lösen soll. Entsprechend schaltet sich die Welt immer zwischen normal und "Hölle" um, damit sie an Stellen weiterkommt, weil sich eben die Umgebung verändert.