Blizzard gegen Bossland GmbH - Bundesgerichtshof fällt Urteil gegen Cheats mit einem Haken

Der Vertrieb von Bot-Programme für Onlinespiele im Allgemeinen und World of Warcraft im Besonderen ist unzulässig. Das hat der Bundesgerichtshof, Deutschlands oberstes Gericht, in einem Grundsatzurteil entschieden, wie die Kanzlei Gleiss Lutz berichtet. Vor Gericht stritten WoW-Entwickler Blizzard Entertainment und die deutsche Bossland GmbH aus Zwickau, die Bots und Cheats für Spiele wie World of Warcraft, Diablo 3 und Overwatch produziert und verkauft.
Eine Urteilsbegründung liegt noch nicht vor, nur das Urteil ist bisher bekannt. Bossland hat uns gegenüber die Vermutung geäußert, dass das Geschäftsmodell wohl für Deutschland als wettbewerbswidrig gewertet wird. Die Bots von Bossland sind Automatisierungsprogramme, die die Spielfigur ohne Einfluss des Spielers Handlungen wie das Farmen von Ressourcen oder das Lösen von Quests erlaubt. Blizzard und so gut wie jeder andere Entwickler von Onlinespielen verbieten die Nutzung von Bots.
Das Urteil wurde mit besonderer Spannung erwartet, da Grundsatzurteile für die Auslegung bestehenden Rechts richtungsweisend sind. Hätte das Gericht anders entschieden, wäre der Veröffentlichung von Bots Tür und Tor geöffnet worden.


Reverse Engineering unter Vorbehalt zulässig
Bossland und Blizzard sind in einer ganzen Reihe an Rechtsstreitigkeiten verwickelt, neben mehreren BGH-Verhandlungen wird auch in den USA und Großbritannien geklagt. Ein Urteil vom 06. Oktober 2016 hat vom Bundesgerichtshof Anfang Januar nun auch eine Urteilsbegründung erhalten.
In diesem Fall ging es ebenfalls um Bots in World of Warcraft, allerdings um ihr Entstehen und nicht um den Vertrieb. Blizzard hatte Bossland bei der Entwicklung von Bots Urheberrechtsverletzungen vorgeworfen, die die bisherigen Gerichte so auch nachvollziehen konnten. Schließlich muss das Spiel per Reverse Engineering entschlüsselt werden, um zu verstehen, wie Anti-Cheat und Co. funktionieren. Der BGH schränkt als letzte Instanz ein:


Nach § 69d Abs. 3 UrhG darf der zu Verwendung eines
Vervielfältigungsstücks eines Computerprogramms Berechtigte die
Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des
Programms, zu denen er nach dem Lizenzvertrag berechtigt ist, auch dann
ohne Zustimmung des Rechtsinhabers vornehmen, um das Funktionieren
dieses Programms zu beobachten, zu untersuchen oder zu testen und die
einem Programmelement zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze zu
ermitteln, wenn er dabei gewerbliche oder berufliche Zwecke verfolgt und
der Lizeznvertrag lediglich eine Nutzung des Programms zu privaten
Zwecken gestattet.



Die Bestimmung des § 69d Abs. 3 UrhG ist allein auf
Computerprogramme und nicht auf andere Urheberrechtlich geschützte Werke
oder Leistungen anwendbar. Die Vervielfältigung eines Computerspiels,
das nicht nur aus einem Computerprogramm besteht, sondern auch andere
urheberrechtlich geschutzte Werke oder Leistungen erhält, ist daher
hinsichtlich der Vervielfältigung der anderen Werke oder Leistungen
nicht nach § 69d Abs. 3 UrhG zulässig.


Für Bossland sei damit geklärt, dass Reverse Engineering von Videospielen zulässig ist, solange nur der Programmcode ohne audiovisuellen Elemente geladen und angezeigt wird. Grundsätzlich ist das Auseinandernehmen eines Videospiels als unter Einschränkungen erlaubt, die Produktion von Cheats wird damit einfacher. Auch wenn der Vertrieb wiederum im Falle der Bots illegal ist.